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Vinted-Verkäufe in der Steuererklärung angeben: Wann und wo

Im Januar schickt Vinted die Kopie der DAC7-Meldung, im Frühjahr steht die Steuererklärung an. Dazwischen taucht die Frage auf, ob die Vinted-Verkäufe hineingehören und wenn ja, wo. Die Antwort hat zwei Teile, die oft vermischt werden. Ob Vinted deine Verkäufe an die Steuerbehörden meldet, regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Ob und wo etwas in deine Steuererklärung gehört, regelt das Einkommensteuergesetz, vor allem § 23 EStG. Unten stehen die allgemeinen Regeln dazu: Jahresfrist, Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Freigrenze von 1.000 €, Anlage SO und die Abgrenzung zum Gewerbe. Auf deinen Fall angewendet werden sie hier nicht; das kann nur eine Steuerberatung, ein Lohnsteuerhilfeverein oder dein Finanzamt.

Meldung und Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge

Vinted (Vinted UAB) meldet nach den EU-Vorgaben (DAC7) Verkäuferdaten an die Steuerbehörde seines Sitzstaats Litauen, wenn du im Kalenderjahr 30 oder mehr Verkäufe abschließt oder 2.000 € oder mehr gutgeschrieben bekommst; von dort erreichen die Daten das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über den automatischen Austausch. Die Pflichten sind in allen EU-Staaten gleich, hier zitiert nach dem deutschen PStTG (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, Stand 29.09.2026). Das BZSt nutzt die Daten laut seinen FAQ „als Kontrollmitteilungen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung in den Finanzämtern“.

Für deine Steuererklärung folgt daraus zunächst nichts. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 02.02.2023 klar, dass das PStTG „ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht“ enthält und „die übrigen Steuergesetze nicht berührt“. In der Einkommensteuererklärung gibt es kein Feld „Vinted-Meldung“ und keine Pflicht, gemeldete Summen einzutragen. Was hineingehört, bestimmt allein das Einkommensteuergesetz. Umgekehrt ist, wer unter beiden Meldegrenzen bleibt, nicht automatisch von der Steuer befreit. Was Vinted meldet, steht im Ratgeber Vinted und Steuern: 30 Verkäufe, 2.000 Euro; ob du in diesem Jahr im Meldebereich liegst, zeigt der Meldegrenzen-Check.

Welche Einkunftsart überhaupt in Frage kommt

Das Einkommensteuergesetz kennt für Verkäufe über eine Plattform im Wesentlichen zwei Schubladen. Wer gewerblich handelt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und trägt sie in die Anlage G ein, dazu kommt die Gewinnermittlung in der Anlage EÜR. Wer nicht gewerblich handelt, kann höchstens ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen; das sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG, und sie gehören in die Anlage SO.

Gewerblich ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine feste Zahl an Verkäufen gibt es dafür nicht; die 30 Verkäufe des PStTG sind eine Meldegrenze, keine Gewerbegrenze. Wer den eigenen Kleiderschrank leert, handelt in der Regel nicht gewerblich, auch wenn dabei viele Verkäufe zusammenkommen; wer einkauft, um weiterzuverkaufen, kann es sein. Die Einordnung im Einzelfall ist Arbeit für eine Steuerberatung; die Kriterien erklärt der Ratgeber Vinted gewerblich. Alles Weitere hier gilt für den privaten Verkauf.

Die drei Prüfschritte des § 23 EStG

Ob ein privater Verkauf überhaupt steuerbar ist, entscheidet sich in drei Schritten. Alle drei stehen in § 23 EStG (Stand 29.09.2026).

Schritt 1: Die Jahresfrist

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei beweglichen Gegenständen nur vor, wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“ (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Was du länger als ein Jahr besessen hast, ist als privates Veräußerungsgeschäft nicht steuerbar, egal zu welchem Preis du es verkaufst. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn du den Gegenstand zwischendurch als Einkunftsquelle genutzt hast, etwa vermietet; für Kleidung spielt das praktisch keine Rolle.

Schritt 2: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen

Das Gesetz nimmt „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausdrücklich aus (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat den Begriff am 27.01.2026 (IX R 4/25) so gefasst: Es muss sich „bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen“; der Wert eines Gegenstands ist für sich kein Kriterium. Getragene Kleidung, Kinderschuhe oder ein gebrauchter Kinderwagen fallen nach dieser Definition regelmäßig darunter: Sie verlieren durch Gebrauch an Wert. Anders kann es bei Dingen aussehen, die typischerweise teurer werden, etwa limitierten Sneakern, seltenen Sammlerstücken oder Luxusuhren; für sie gilt dann Schritt 1, die Jahresfrist. Wo im Einzelfall die Grenze liegt, ist eine Bewertungsfrage; die Ausnahme gilt nicht automatisch für alles, was man anziehen kann.

Schritt 3: Die Freigrenze von 1.000 Euro

Bleibt nach den ersten beiden Schritten etwas übrig, kommt die Freigrenze: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“ (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024; bis 2023 lag sie bei 600 €. Angehoben hat sie das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (Art. 2 Nr. 5, BGBl. 2024 I Nr. 108), das für diese Änderung mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft getreten ist (Art. 35 Abs. 4). Drei Eigenschaften werden häufig übersehen:

  • Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 € oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
  • Alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen. Gewinne aus Kryptowährungen, Gold oder anderen Wertgegenständen innerhalb der Jahresfrist zählen in dieselbe Summe wie ein Sneaker-Verkauf, ebenso Verkäufe auf anderen Plattformen.
  • Je Person. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen (H 23 EStH, Stichwort „Freigrenze“) jedem die Freigrenze für die eigenen Gewinne zu, höchstens bis zur Höhe des eigenen Gesamtgewinns; sie verdoppelt sich also nicht für Gewinne nur eines Partners.

Gewinn heißt nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG: Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten, zum Beispiel Porto oder eine gekaufte Push-Funktion. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften darfst du nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, im selben Jahr oder über Verlustrücktrag und Verlustvortrag (§ 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG in Verbindung mit § 10d EStG), nicht mit Lohn oder anderen Einkünften.

Drei schematische Konstellationen

Die folgenden Konstellationen zeigen, wie die drei Schritte zusammenwirken. Sie sind Rechenschemata mit angenommenen Zahlen, keine Bewertung realer Fälle; ob dein Verkauf in eine davon passt, entscheidet nicht dieser Text.

Konstellation A: Getragene Alltagskleidung aus dem eigenen Schrank. Eine Jeans, vor drei Jahren für 90 € gekauft, wird für 25 € verkauft. In diesem Schema fehlen gleich mehrere Voraussetzungen des § 23 EStG: Die Jahresfrist ist abgelaufen, getragene Kleidung kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten, und ein Gewinn entsteht nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt dann kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Eine DAC7-Meldung ändert daran nichts, weil sie keine Steuerpflicht begründet. Ob ein realer Verkauf diesem Schema entspricht, ist die Einzelfallfrage.

Konstellation B: Ein Wertgegenstand innerhalb eines Jahres. Ein limitierter Sneaker, im März für 120 € gekauft und im September desselben Jahres für 300 € verkauft, kann ein privates Veräußerungsgeschäft sein: Die Jahresfrist läuft noch, und ein Gegenstand mit Wertsteigerungspotenzial fällt nach der BFH-Definition möglicherweise nicht unter die Ausnahme. Der Gewinn wäre 300 € abzüglich 120 € und abzüglich Verkaufskosten. Ob daraus Steuer folgen kann, hängt vom Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres ab: Unter 1.000 € bleibt er nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG steuerfrei, ab 1.000 € ist er in voller Höhe steuerpflichtig.

Konstellation C: Regelmäßiger Einkauf zum Weiterverkauf. Wer Ware gezielt einkauft, um sie auf Vinted mit Aufschlag zu verkaufen, kann gewerblich handeln. Dann gelten weder Jahresfrist noch Freigrenze; der Gewinn gehört in die Anlage G, und Fragen zu Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kommen hinzu. Diese Konstellation gehört von Anfang an in eine Steuerberatung.

Wo die Angaben in der Steuererklärung stehen: Anlage SO

Kommst du mit deiner Steuerberatung oder nach eigener Prüfung zum Ergebnis, dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, gehören die Angaben in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte), Abschnitt „Private Veräußerungsgeschäfte – Andere Wirtschaftsgüter“. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nennt für diesen Abschnitt auf ihrer Informationsseite zu Kryptowährungen die Zeilen 42 bis 49; die Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr verschieben, orientiere dich deshalb an der Abschnittsüberschrift, in ELSTER und in Steuerprogrammen meist „Andere Wirtschaftsgüter“.

Abgefragt werden je Gegenstand die Bezeichnung, das Datum der Anschaffung und der Veräußerung, der Veräußerungspreis, die Anschaffungskosten und die Werbungskosten; daraus ergibt sich der Gewinn oder Verlust nach § 23 Abs. 3 EStG. Mehrere Verkäufe kannst du in einer Aufstellung zusammenfassen und die Summe eintragen; die Aufstellung hältst du für Rückfragen bereit. Wer gewerblich handelt, nutzt statt der Anlage SO die Anlage G und die Anlage EÜR. Wohnst du in Österreich, gelten das EStG 1988 und das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, nicht § 23 EStG und nicht die Anlage SO; die Grundzüge stehen im Ratgeber Vinted und das Finanzamt Österreich.

Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Auch das ist eine Frage des Einzelfalls mit ein paar festen Ankern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG unter anderem dann von Amts wegen veranlagt, wenn die positive Summe ihrer einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, mehr als 410 € beträgt; steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen dazu. Unabhängig davon ist zur Abgabe verpflichtet, wen das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Wer ohnehin eine Erklärung abgibt, macht die Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO.

Für Gewinne unter der Freigrenze sagt § 23 EStG nur, dass sie steuerfrei bleiben; ob und wie sie in einer Erklärung anzugeben sind, regelt der Paragraph nicht. Wer eine Erklärung abgibt, kann die Geschäfte in der Anlage SO aufführen; die Freigrenze wendet das Finanzamt dann selbst an. Ob du in deinem Fall eine Erklärung abgeben musst und was hineingehört, klärst du mit deiner Steuerberatung, einem Lohnsteuerhilfeverein oder deinem Finanzamt, vor allem dann, wenn eine DAC7-Meldung vorliegt.

Die Regelfrist für die Abgabe ist der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO); erstellt eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, der letzte Tag des Februars im zweiten Folgejahr (§ 149 Abs. 3 AO). Für das Jahr 2026 sind das nach derzeitigem Stand der 31.07.2027, ein Samstag, sodass die Frist am folgenden Werktag endet (§ 108 Abs. 3 AO), beziehungsweise der 29.02.2028.

Was du bereitlegen solltest

Egal, ob am Ende etwas einzutragen ist oder nicht: Wer belegen kann, was er wann gekauft und verkauft hat, erspart sich lange Rückfragen. Sinnvoll sind eine Aufstellung aller Verkäufe je Kalenderjahr mit Datum, Artikel, Verkaufspreis und Gutschrift, Kaufbelege oder eine Notiz zu Anschaffungsjahr und -preis, Nachweise über Stornierungen und Rücksendungen und die Kopie der DAC7-Meldung. Welche Unterlagen sich bewährt haben und wie lange du sie aufhebst, steht im Ratgeber Vinted-Verkäufe dokumentieren.

Die Verkaufsliste abzutippen ist der mühsame Teil. Die Browser-Erweiterung Schrankpilot liest deine Verkäufe aus deinem eigenen Vinted-Konto, du ergänzt Einkaufspreise, und mit Pro geht die Aufstellung als CSV heraus, mit Gewinn je Verkauf und einer Statusspalte für Stornos und Erstattungen. Der Export ist eine Zusammenstellung deiner Daten, keine Bewertung, ob etwas steuerpflichtig ist.

Häufige Fragen

Muss ich meine Vinted-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?

Nur, wenn nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtige Einkünfte vorliegen können: entweder ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, Gesamtgewinn ab 1.000 €) oder gewerblicher Handel nach § 15 EStG. Für getragene Alltagskleidung aus dem eigenen Schrank ist das in der Regel nicht der Fall. Die DAC7-Meldung von Vinted löst für sich keine Angabepflicht aus. Ob dein Fall dazugehört, klärt eine Steuerberatung, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt.

Gilt die Freigrenze von 1.000 Euro pro Verkauf oder pro Jahr?

Pro Kalenderjahr und pro Person, für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften zusammen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Verkäufe von Kryptowährungen, Gold oder anderen Wertgegenständen innerhalb der Jahresfrist zählen mit, ebenso Verkäufe auf anderen Plattformen.

Was ist der Unterschied zwischen 2.000 Euro Meldegrenze und 1.000 Euro Freigrenze?

Die 2.000 € stehen im PStTG und bestimmen zusammen mit der Zahl von 30 Verkäufen, ob Vinted dich an die Steuerbehörden meldet; sie beziehen sich auf gutgeschriebene Vergütung, nicht auf Gewinn, und gelten je Plattform. Die 1.000 € stehen in § 23 EStG und bestimmen, ob steuerbare Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben; sie beziehen sich auf den Gewinn, also Verkaufspreis abzüglich Kosten, und gelten je Person über alle Plattformen. Rechtlich haben die beiden Zahlen nichts miteinander zu tun.

Ich habe unter 1.000 Euro Gewinn. Muss ich trotzdem etwas eintragen?

Gewinne unter der Freigrenze bleiben nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG steuerfrei; ob und wie sie in einer Erklärung anzugeben sind, sagt der Paragraph nicht. Wer eine Erklärung abgibt, kann die Geschäfte in der Anlage SO aufführen, das Finanzamt wendet die Freigrenze dann selbst an. Ob das in deinem Fall nötig oder sinnvoll ist, etwa weil eine DAC7-Meldung vorliegt, besprichst du mit dem Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder deiner Steuerberatung.

Was passiert, wenn Vinted gemeldet hat und ich nichts angebe?

Das Finanzamt erhält die Meldung als Kontrollmitteilung und kann nachfragen, zum Beispiel mit einem Auskunftsersuchen oder einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung. Lagen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, erklärst du das mit deiner Aufstellung. Was ein solches Schreiben bedeutet und welche Regeln dafür gelten, steht im Ratgeber Vinted hat dich gemeldet.

Quellen

  • § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (private Veräußerungsgeschäfte, Jahresfrist, Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Freigrenze, Verlustverrechnung), gesetze-im-internet.de/estg – abgerufen 29.09.2026
  • Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, Art. 2 Nr. 5 (Erhöhung der Freigrenze in § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von 600 € auf 1.000 €) und Art. 35 Abs. 4 (Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.01.2024), BGBl. 2024 I Nr. 108, recht.bund.de – abgerufen 29.09.2026
  • Einkommensteuer-Hinweise, H 23 EStH, Stichwort „Freigrenze“ (Freigrenze bei zusammen veranlagten Ehegatten je Ehegatte, höchstens bis zur Höhe des eigenen Gesamtgewinns) – abgerufen 29.09.2026
  • BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/25 (Gegenstände des täglichen Gebrauchs), bundesfinanzhof.de – abgerufen 29.09.2026
  • § 15 Abs. 2 EStG (Gewerbebetrieb); § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Veranlagung bei Arbeitnehmern), gesetze-im-internet.de/estg – abgerufen 29.09.2026
  • § 108 Abs. 3, § 149 AO (Fristende an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; Abgabe der Steuererklärungen, Fristen), gesetze-im-internet.de/ao_1977 – abgerufen 29.09.2026
  • § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG (freigestellte Anbieter), gesetze-im-internet.de/psttg – abgerufen 29.09.2026
  • BMF-Schreiben vom 02.02.2023, „Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz“, IV B 6 - S 1316/21/10019 :025, Abschnitt „Allgemeines“, bundesfinanzministerium.de – abgerufen 29.09.2026
  • BZSt, „Häufig gestellte Fragen zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber“ (Anbieter), bzst.de – abgerufen 29.09.2026
  • Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, „Privates Veräußerungsgeschäft – Veräußerung aus Kryptowährungen“ (Anlage SO, Zeilen 42 bis 49, Abschnitt „Andere Wirtschaftsgüter“), finanzamt.nrw.de – abgerufen 29.09.2026
  • Vinted-Hilfe 1149 „DAC7: Was du wissen solltest“, vinted.de – abgerufen 29.09.2026

Keine Steuerberatung. Schrankpilot ist ein Werkzeug, das die Daten deines eigenen Vinted-Kontos zusammenstellt und mit deinen Angaben rechnet. Die Ratgeber-Texte geben allgemeine Informationen mit Quellen wieder; sie beziehen sich nicht auf deinen Einzelfall. Wir leisten keine Hilfe in Steuersachen, bewerten keine einzelnen Verkäufe als steuerfrei oder steuerpflichtig und beantworten keine Steuerfragen zu deiner Situation. Ob du Verkäufe versteuern musst, ob du gewerblich handelst oder ob du ein Gewerbe anmelden musst, hängt von deinem Einzelfall ab; verbindlich klären das eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, in Deutschland auch ein Lohnsteuerhilfeverein (bei Arbeitnehmern), oder das Finanzamt.

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